Schulordnung

Verhinderung der Teilnahme am Unterricht

Es wird auf die Bestimmungen des § 30 der Schulordnung für die Grundschulen hingewiesen:

  • Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
  • Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

 

Beurlaubung vom Unterricht

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden.

Erläuterung:

Urlaub der Erziehungsberechtigten ist kein dringender Ausnahmefall im Sinne der Vor­schrift, auch dann nicht, wenn der Jahresurlaub der Erziehungsberechtigten vom Betrieb auf die Schulzeit festgesetzt wird (z.B. Betriebsferien). Deshalb wird in diesem Zusammenhang seitens der Schulleitung Langensendel­bach grundsätzlich keine Unterrichtsbefreiung gewährt.

 

Erkrankung von Lehrern

Bei unvorhergesehener Erkrankung von Lehrern ist es für den ersten Erkrankungstag selten möglich, eine Lehrkraft für die verwaiste Klasse zu finden. Es bleibt deshalb oft nichts anderes übrig, als die Kinder auf verschiedene Klassen aufzuteilen. Das bringt diesen Kindern sehr wenig und ist für die andere Klasse ein Störfaktor. Eine Erleichterung wäre es deshalb, wenn die Schüler der verwaisten Klasse nach der 4. Stunde entlassen werden können. Dazu braucht die Schule Ihr Einverständnis. (Abfrage am Schuljahresanfang)
Schüler, die daheim vor verschlossenen Türen stehen würden, werden natürlich für die restlichen stunden-planmäßigen Stunden in anderen Klassen beaufsichtigt.

 

Vermeidung von Verletzungen im Sportunterricht

Folgende Punkte sollten beachtet werden:

  • Sportgerechte Kleidung, an kalten Tagen ein Trainingsanzug, dazu hallengerechte, feste Sportschuhe (keine schwarzen Sohlen!), sind notwendig. Nur mit Strümpfen oder barfuß oder mit Hausschuhen darf nie­mand am aktiven Sportunterricht teilnehmen. Aus hygienischen Gründen sollten die Kinder ein Sport-T-Shirt tragen und das auch nach dem Sportunterricht wechseln. Brillenträgern empfehlen wir eine Sportbrille mit Kunststoffgläsern, nachgiebigem Gestell und festem Sitz.
  • Armbanduhren, Halskettchen, Ringe, Armreifen usw. sind vor dem Beginn des Sportunterrichts abzu­legen. Dies gilt auch für Ohrringe, Ohrstecker und Piercing. Da Kinder oft Probleme haben, die Ohrringe alleine abzunehmen, ist es sinnvoll, wenn sie an den Sporttagen ihren Schmuck zu Hause lassen.
  • Kinder mit langen Haaren müssen die Haare beim Sportunterricht zusammenbinden, da sonst Verletzungsgefahr besteht.

 

Unfälle auf dem Schulweg

Unfälle auf dem Schulweg (direkter Weg) zählen zu den Schulunfällen. Bitte wenden Sie sich unverzüglich an die Schule, damit der Unfall beim Gemeindeunfallversicherungsverband gemeldet werden kann.

Verspätung oder Ausfall des Busses

Sollte der Bus wegen schlechten Wetters, einer Panne nicht rechtzeitig an der Haltestelle an­kommen gilt

folgende Regelung:

Alle Kinder warten 30 Minuten an der Bushaltestelle und dürfen an­schlie­ßend heim, wenn jemand zu Hause ist. Sollte niemand zu Hause sein, gehen die Schüler/innen aus Marloff­stein in die Schule.


Schüler/innen aus Adlitz, Atzelsberg, Raths­berg und Bräuningshof:

Bitte besprechen Sie mit Ihren Kindern, wo sie hingehen können, falls der Bus wirklich einmal nicht kommt. Hier ist es lei­der nicht mög­­lich, eine Beaufsichtigung der Schüler zu organisieren!

 

Kleiderkennzeichnung und Wertsachen

Immer wieder verwechseln Kinder Kleidungsstücke. Vor allem bei sehr gängigen Sachen (Schulkleidung, Parka, Turnklei­dung, Turnschuhe ...) ist deshalb eine Kennzeichnung mit Hilfe des Namens sehr empfehlens­wert. Wertsachen sollten den Kindern nicht mitgegeben werden. Bei Abhandenkommen bringen sie viel Zeitver­lust und Unruhe in den Schulbetrieb.

 

Schulberatung

Für ratsuchende Eltern und Schüler ist in der Regel der Klassenleiter oder die Klassenleiterin die erste Anlauf­stelle. Darüber hinaus steht unserer Schule Frau Dehler-Reitsam als Beratungslehrerin zur Verfügung.

  • sie hält für Sie Informationen zur Wahl der Schullaufbahn bereit
  • sie bespricht mit Ihnen und Ihren Kindern Probleme
  • sie vermittelt bei individuellen Schulschwierigkeiten Gespräche mit kompetenten Fachleuten der Erziehungs­­beratung o. ä.

hier gehts zur Schulberatung

 

Schonende Behandlung von Lernmitteln

Bitte halten Sie Ihre Kinder zur schonenden Behandlung der Lernmittel an! Wir müssen immer wieder feststellen, dass Bücher uneingebunden bleiben.
Bitte keine Flaschen, Joghurt u.a. im Ranzen mitführen, sondern unbedingt getrennt von den Schulsachen verstauen.

Auszug aus dem Lernmittelgesetz:

Haftung für Beschädigung und Verlust! Für beschädigte Bücher verlangen wir Schadenersatz. Die Lehrer­konferenz beschließt, was zu zahlen ist  je nach Alter und Wert des Buches.

Stand: 10/2014

 

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